Die Rottleute zu Leifers

und in der Au

Die Rottfuhrordnung 1784

Der Ländweg

Von besonderer Bedeutung war der Ländweg oder die Liefergasse vom Gutleben zur Branzoller Länd. Die Bedeutung dieser Verbindung hing eng mit der Länd zusammen, welche der wichtigste und der nördlichste Schiffsanlegeplatz der Etsch war. Von diesem Hafen gingen die Schiffe und die Floße flußabwärts nach Italien, und hier kamen die Schiffe an, die von Pferden auf dem Treidelweg flußaufwärts gezogen wurden.
Die Verbindung der Länd mit der Landstraße beim Gutleben war aus zweierlei Gründen wichtig: einmal für den Verkehr, welcher zu Lande die Länd mit Bozen und umgekehrt verband. Die vom Brenner, vom Reschen, von anderen Landesteilen und von Bozen selbst kommenden Waren wurden von der Leiferer Rottfuhrgesellschaft von Bozen bis zur Länd befördert. In Leifers konnten die Rottleute ihre Waren im Pallhaus (Thurner) lagern. Der alte Name des Hofes ist Pallmann oder Pallhaus. Daher wissen wir, daß dieses Gebäude ursprünglich als Ballhaus, also als Lager, Magazin oder Depot der Waren der Kaufleute diente; die Waren wurden in Ballen verpackt und so von den Fuhrleuten, Flößern und Schiffern transportiert. Solche Ballhäuser finden wir in Branzoll, Neumarkt oder Mühlbach im Pustertal. Da die Leiferer Rottfuhrleute das Transportmonopol der Waren zwischen Bozen und der Etschlände bei Leifers und Branzoll hatten, war ein solches Warenhaus unbedingt notwendig.
Die von Süden kommenden Kaufmannsgüter wurden von derselben Gesellschaft bis Bozen transportiert.
Dieses letztere Recht wurde immer wieder von der Branzoller Rottftihr beansprucht. Dieses Recht konnten sie laut Leiferer Rott mit dem Hinweis nicht mehr nachweisen, daß die Akten der Branzoller Rott im Gemeindearchiv lagen, welches beim Franzoseneinfall 1797 geplündert worden war. Die Branzoller Rott hatte eine eigene Behausung.
Zum anderen lag die Bedeutung dieses Weges im Reggelberger Holzhandel. Das nach Marx Sittich von Wolkenstein sogar vom Karerwald kommende Holz wurde durch das Brantental bis auf die Reif in Leifers geführt, dort niedergelegt, verkauft und von den sogenannten Reiftschanderern bis zur Länd geführt. Diese Tschanderer bildeten eine Art Rott, weil sie ein Monopol für den Holztransport zur Länd hatten. Die vier Tschanderer waren: der Pflegerbaumann, der Stampfler, der Aichner, der Kirchmayr, meist Kalcher genannt. In einem Streit um die Pflicht der Instandhaltung des Ländweges 1823 behaupten die vier Tschanderer, ihr ausschließliches Recht gehe auf unvordenkliche Zeiten zurück; es bestehe darin, das verkaufte Holz mit "fixer Tax" zur Länd zu führen. In einem den Aichnerhof betreffenden Vertrag des Jahres 1541 heißt es dazu: "Der Hof führt Reifholz vom Hofgrund an die Reif, das ist des Hofs Freiheit und Recht." Ihr Privileg, über deren Ursprung keine näheren Angaben gefunden werden konnten, wurde immer wieder von anderen Bauern verletzt, indem sie den offiziellen Tarif unterboten. Für die Instandhaltung des Ländweges, welcher auch Liefergasse genannt wurde, mußten hauptsächlich die Rottleute aufkommen.
Diese beklagten sich häufig darüber, daß die Reif-Tschanderer den Weg allzusehr abnutzten und verlangten, daß sie "die Bäume jederzeit mit zwei Protzen Jahren sollten oder wenigstens einen Protzen der Gsteller gebrauchen, damit der Weg geschont werde".
Wie zwischen Rottleuten und Reiftschanderern kam es auch zwischen Rott einerseits und der Nachbarschaft von Seit und Kohlern andererseits zum Streit. 1603 wollte Lucas Römer zu Maretsch als Inhaber des Steinmannhofes den Bauern der Nachbarschaft auf Seit und Kohlem die Lagerung und Durchfahrt mit Holz verwehren. Im Streit sagte Balthasar Zobl, Paur unterm Perg, aus: Die Seitner und Kollerer sind mit ihrem langen Reifholz über Seit herab auf den Steinmanngrund und unverhindert durchgefahren, auch haben sie dort Holz ungehindert niedergelegt. Bevor der Reisacker gemacht, sind sie über zwei Prüggelen über das gemain Moos gefahren. Zu obrist und zu unterist des Reisackers wurde ein Prüggl gemacht, die Seitner-Pruggen genannt. Die Seitner verboten den Rottleuten die Überfahrt über die Pruggen, weil sie sie verderben. Das Holz wurde im Winter vom Steinmann auf die Reif geführt (Vfb. B. 1603, fol. 218).
Das Recht der Leiferer Rottfuhrgesellschaft scheint nicht auf eine ausdrückliche landesfürstliche Verleihung zurückzugehen, sondern eher einem ersessenen Recht vergleichbar zu sein. Bereits 1376 sollen jedoch die Herzöge Leopold der Biedere und Albrecht III. die Rottfuhrgerechtigkeiten verliehen haben, um den Transithandel zu begünstigen. Mit kaiserlichem Hofdekret vom 8. März 1784 wurde die Rottfuhrverfassung als eine den Rottührern sowohl, als den Handelsleuten angenehme und vorteilhafte Sache, jedoch ohne privative beizubehalten gestattet und unter diesem Gesichtspunkte der Entwurf einer Rottfuhrordnung, jedoch ohne Erteilung eines privilegii genehm gehalten, auch dem Begehren der Rottfuhrleute darinnen beigestimmt, daß selben nicht zuzumuthen, Leute welche nicht mit 1500 fl sesshaft, künftig in die Rott aufzunehmen, hingegen bat sich die Befugnis, in die Rott einzutreten nicht nur auf die in der Au und zu Leifers sesshaften, sondern auch auf andere zwischen Bozen und Branzoll wohnhafte Fuhrleute, sowie in selber zu verbleiben, auch auf jene minder Vermöglicbe zu erstrecken, welche darin bereits befindlich sind. Die Salz- und Getreideführer haben, wenn sie der Rott nicht eingeschrieben sind, keine natural Prestationen zur Erhaltung der Leiferer Strassen, sondern blos die gewöhnlichen Brück- und Straßenzölle, so wie die Rottführer selbst die städtische Bruck- und Pflastermaut zu Bozen, fortan zu entrichten und sich im übrigen mit der Bezahlung im Current Münze zu begnügen.
Diese neue Rottordnung von 1784 verbirgt nicht die Tatsache, daß die Gesellschaft in Wirklichkeit insofern gleichermaßen aufgehoben wurde, als daß ihr das Frachtmonopol, welches sie bis dahin hatte, entzogen wurde.

Die Rottfuhrordnung 1784

"Erstens. Sollen durch die Gutfertiger alle jene bei dem Hauptmautamte Bozen erliegende und alldort aufzulegen kommende Kaufmanns Güter, so nacher Welschland und hinabwärts gehörig, einzig und allein denen einverleibten Rottleuthen zu Leifers und in der Aue, jedoch ohne privativo und ohne daß solche auf ein Privilegium anspruch zu machen haben, von Bozen bis an die Lendstatt zu Branzoll zu verfuhren, gleichmäßig ohne einiche Partialität, wie sie Rottleuth nach und nach anlangen, und sich anmelden, unaufhältlich aufgegeben, und hierinnfahls von einem zum anderen gar kein Unterschied oder Ungleichheit, oder einicher Vortheil gebrauchet, oder geübet werden.
Zweytens. Sollen hinfüro alle und jede Lägl, Stübich, Pallen, Gebäck und Stuck der Kaufmannsgüter wie selbe immer gemacht und eingerichtet sind, unverschieden und jedesmal bei der im dortigen Hauptmautamte sich nun befindenden Fronwaage durch die hierzu verpflichteten Waagbeamten ordentlich und genau abgewogen und die ausführlichen Waagzetteln hierauf gegeben, mithin auch, damit nicht weniger die Zollsbeamte, was sie hievon einzulangen, als auch die Rottfuhrleuth, was sie zu führen haben, eigentlich wissen mögen, auf jedem Stük absonderlich der Halt des Gewichts fleisig und klar bis auf 10 Pfund, und zwar den Centen mit 0., der halbe Centen mit C, und 10 pfund mit x. alles wienisch gewicbt gemärket, für den Waag-Lohn dann ab jeden Centen ein Kreutzer aufgleiche Entgelt, daß also der Gutfertiger hievon einen halben Kreutzer und der Rottfuhrmann den anderen halben Kreutzer zu entgelten habe, bezahlet werden.
Drittens. Ob zwar nit wohl möglich eine ganz gleiche Zahl der Centner auf jeden Wagen jedes mahl abzugeben, in deine das Gewicht der Stüke fast unterschiedlich, mithin die Ladung sich nicht auf allen gleich machen lasset, so wird doch determinieret, daß auf einem Wagen bis auf 24 Centner wieniscb Gewicbt, und nicht mehrere wohl aber weniger, nach des Rottmannes Möglickeit, oder eigenem Belieben, abgeführet werden mögen. Es say dann Sach, daß etwann zum Schluß der Ladung bey denen Gutfertiger mehrer nicht als 18 Centner gut sich erfinden, solle der Rottmann selbe abzuführen, dagegen da ein mehreres verhanden, der Gutfertiger es bis auf die 24 Centner unverweigerlich aufzugeben, ebenmässig schuldig, und verbunden seye.
Zum Fahl aber, das Gut so gar die 18 Centner nicht erreichet, so bat es in des Rottmanns Wahl zu stehen, solche ja, oder nicht abzuführen, es werde ihme ,dann der Lohn für 18 Centner völlig bezahlet.
Viertens. Solle die Ansag der Rott durch keine andern, als durch die verordnete Platz Aufleger und zwar zu gebührender Zeit, ehe die Nacht herbey kommet, vollbracht werden, auf daß die Rott-Leuth hiernach mit der Fuhr, und Nothturft sich gebührend befaßt machen mögen, derowegen die Platzaufleger die Ansag der Rottwägen zeitlich thun und solche nit später, als zu Winters Zeit um 11 Uhr vor-, und im Sommer um 1 Uhr Nachmittag von Gutfertigern aufnehmen sollen.
Fünftens. Da die Ansagung der Rottwägen durch die Platz Aufleger ordentlicb und zugebührender Zeit am Abend beschehen, so sollen die Fuhrleuth am folgenden Tag darauf unabsäumig, und frühezeitig zu Botzen bey der Gutfertiger Gewölm erscheinen, sich auch mit tauglichen Knechten, oder Persohnen versehen und nicht gleich mit kraftlosen und leichtfertigen Buben zu der Gutfertiger höchsten Gefahr die Fuhren verrichten lassen, jedoch zum Fahl sich wirklichen und in Wahrheit befände, daß der Rottmann aus zugestandenen Schaden, oder Gottes Gewalt die ihme antreffende Fuhr nicht verrichten könnte, solle er solches dem Ansager andeyten, dieser als dann fürgeben, und dem nächsten Rottmann der Ordnung nach daran die Anzeige machen, derselbe Rottmann auch die Fuhr unverweigerlich thun, damit die Gut-Versendung keines wegs verhindert werde.
Sechstens. Da der Rottmann das Gut vorbeschriebenermassen iibernohmen, solle er dasselbe in der Qualität und Beschaffenheit, als er es empfangen, ohne einichen Schaden, oder Mangel, außerhalb Gottes Gewalt, noch am selben Tag an die Lendstatt zu Branzoll liefern, mithin auch mit Abwerfung derStük ab den Wagen möglichste- Bescheidenheit, und guten Fleiß gebrauchen; würde sich aber das Gut auf einiche Art beschädiget, oder in einen, oder anderen durch seine des Rottmanns Schuld mangelhaft erfunden werden, so hat das samentliche Rott-Corpus in was immer für einen solchen Vorfahl in solidum zu haften und für alle Schäden in Red und Antwort zu stehen, damit sich aber der Rottfuhrmann dieses Punktes zu beschweren nicht Ursach habe, würdet hiermit festgesetzt, daß die Gutfertiger den Rottmann förderlich und morgens zeitlich abfertigen sollen, auf daß jener annocb zeitlich beym Tage an die Branzolleriscbe Lendstatt gelangen möge. Gestalten die Zolls Beamte zu Botzen nach 12 Uhr zu Mittag keinen beladnen Rottwagen mehr hinunter gehen zulassen hiemit befehlet werden. Er begebete sich dann, daß ohne Verschuldung sowohl des Gutfertigers als des Rottmanns etwo das Ungewitter oder eines anderen Unfahls halber die Venveillung entspringete, so zur Erkänntniß und Direction unseres Kai. Königl. Kreisamtes, oder der Zollsbeamten gestaltet wird. Es solle aber anbey der Rottmann, da er wegen der spaten Abfahrt beym Tag an die Lendstatt zu gereichen sich nicht getrauete, die Güter aufzulegen, und zu verfuhren die freye Wahl, und da er sie verführet für aller Gefahr wie anvor gemeldet worden, sammentliches Rott-Corpus zu stehen haben.
Siebentes. Gleichwie der Gutfertiger schuldig, den Rottmann vorbesagtermassen zu beladen, und also auch der Rottmann mit seinem Wagen zu erscheinen, und die betreffende Verführung bis an die Lendstatt zu Branzoll, richtig und zeitlich zu bewerken hat, so wird zu diesem Ende weitere bestimmt, daß der Rottmann von Zeit der Abfuhr aus Bozen innerhalb 5 Stunden bey der Lendstatt in Branzoll einzutreffen habe; zu Erziehlung sothaner Absicht hat der dermahlen beständig in Botzen wohnende Agent der Privilegierten Speditions-Compagnie einem jeden der Rottmänner auf den ohnehin denenselben übergebenden Lieferungszetteln die eigentliche Stund der Abfarth zu bemerken, mithin der Rottmann innerhalb 5 Stunden in Branzoll bey der Lendstatt solchergestalten einzutreffen, daß wann (außer Gottes Gewalt) die Eintreffung innerhalb der bestimmten Zeit nicht erfolgete, von jedem Wagen, als eine unnachsichtliche Strafe 30 x gehoben und von dem Frachtlohn durch obgesagten Agenten einbehalten werden solle. Dieses Straf-Geld hat sohin gedachter Agent behörig vorzumerken und quartaliter dem Rottmeister gegen gebührender Erkanntlichkeit,für sothane Vormerkung auszuliefern. Zugleich wird auch bestimmt, daß die Rottleuth, nach dem Tags vorhero durch die Platz Aufleger wie vor § 4" angemerket, die Ansagung beschehe, den folgenden Tag sowohl im Winter, als im Sommer gleich bey Anbruch des Tages und wo man leichtlich ohne Liecht sowohl schreiben , als die Zeichnung der Kaufmanns Güter unterscheiden kann, sich vor dem Gewölbe der Gutfertiger zu stellen haben. Auf daß aber die aufladende Kaufmanns Güter von Benäzungsgefahr so im Winter, als im Sommer verschonet bleiben, hat jedes mahl der Rottmann die ihme anvertrauende Waaren mit genugsamen Storen zu bedecken, und solche dergestalten sich anzuschaffen, daß keiner ohne erforderlicheiz Storen zu erscheinen befugt seyn solle, weil man nicht vorsehen kann, obe nicht etwo währender Abfahrts Zeit ein allfälliges Schneewetter im Winter, oder ein Platz Regen im Sommer sich ergeben könne; sollte aber doch ein Rottmann ohne Storen vor dem Gewölb der Gutfertiger erscheinen, so haben diese die Storen ihme zu geben, den Betrag hievon aber von dem Lieferlohn ohne anders abzuziehen , welches sich auch in jenem Fahl verstehet, wenn die von denen Rottleuthen mitbringende Storen, oder zum Theil zerrissen, oder so geartet wären, daß der Benäzungsgefahr nicht hinreichend gesteuret würde.
Achtens. wird erkennet und stabiliert, daß der Gutfertiger- dem Rottmann für jeden Centen 91/2 x idest Nein ein halben Kreutzer in jenen Geldcours, wie Gutfertiger den Frachtlohn von denen Speditoren zu Botzen beziehen, sodann einen halben Kreutzer dem Waagmeister wie in 2.111 §, anvor eingeführet, anstatt des Rottmanns jedes mahl bar und unaufhältlich bezahlen solle; dieser Frachtlohn hat sich auch in jenem Fahl zu verstehen, wenn wegen ein, so anderen Unfabl die Waaren Lieferung auch unter der gewöhnlichen Lendstatt zu bescheren hätte. Anbey wird auch weitere erkläret, daß gleichwie bey anderen Rottstädt gebräuchig, also auch allda von jenen, was unter 20Pfund, keine Fuhrlohn geforderet, die 20 und 40Pfund exclusive aber gleichwohl für 1/4 Centen und die 40 bis 60 Pfund dann für 1/2 Centen gerechnet werden solle.
Neuntens. Alldieweilen von alters hero gebräuchig, auch in der anvor vorgeschriebenen Rott-Ordnung ersichtlich, daß die Zolls Beamten von jedem Wagen 2 x, einzulangen, und hievon die bestimmte zween Plaz Aufleger und zwar jeden jährlich mit fl. 8 zu belohnen haben, damit sie denen Rottleuth die Verführung der Gütter ansagen sollen, als würdet es nun auch bey diesen ganz ungeändert gelassen.
Zehendens. So hat auch der Zolls Beamte von jedem anderen (ausser der Rott) hinabgehenden schwer beladenen Wägen in Folge der Verfügung der k. k. Wege Bau Direction in Tyrol de dato 15. feb. 1782, 2 x einzunehmen, hievon gegen quartaliger Berechnung 15 pro cento für sich selbs zu behalten, der Überling hingegen denen Rottleuthen zu Handen des Rottmeisters zu verrechnen, welcher Überling, was er jährlich ertraget, anders wohin nicht, als bloß zu Verbesserung der Liefer-Gassen, so ohnehin die Rottleuthe in guten baulichen Würden zu erhalten schuldig, angewendet werden solle.
Eilftens. Ist bereits vorhero determiniert worden, daß jeder Rottmann von seinem Rotthof zu Erhaltung erstgedachter Liefergassen, die gleich außerdem Wälschen Würth oder Reinmann Hof zu Leifers sich anfanget und bis zum Lendhaus erstrecket, jährlich 10 Fuder Stein einzufahren, beynebens auch die gesamte Rottleuth die Gräben zu sauberen, solche in Würden zu erhalten und die Ausbesserungen von denen fallenden Kreutzer, wie in 10 § gemeldet worden, zu thun schuIdig, solchem nach auch füro hin hierauf fest gehalten und erwehnte Anzahl der Steinfuhren zur Zeit, als unser k.k. Kreißamt, oder die Zollsbeamten oder auch der Rottmeister die Verordnung und Anstalt thun werden, von jedem unvermeidentlich verrichtet, auch all anderes, wie obstehet, hiebey vollbracht, absonderlich aber von denen Zollsbeamten auf die Liefergassen fleisige Absicht gehalten und die anbey befindliche Mängel unserm Kreisamt an der Etsch angezeiget werden, dieses dann gebührende Wendung vorzunehmen auch den ermangelnden Theil abzutstrafen Macht habe und die Straf dem Aerario verrechnen lassen.
Zwelftens. Solle des Rottmeister Amts keiner von denen Rott-Interessenten sich zu entschütten befugt, und dieses also der Ordnung nach in der Rolle zween Jahr ein jeder zu tragen gehalten seyn, mit deme jedoch, daß wenn einer diesem vorzustehen sich ausser Stunde sehete, diesem gleichwohl an seiner Stelle und auf eigenem Entgelt einen anderen, jedoch der Rottinteressentschaft anständigen für welchen er aber in allen Fählen der ganzen Rott zu stehen und Red und Antwort zugeben gehalten ist, unterzustellen frey stehen solle. Dieser Rottmeister sohin ist jederzeit unserm K.K. Kreisamt anstatt unseres 0/Ö Gubernii zu Erstattung des Hand gelibds namhaft zu machen und fürzustellen, wie auch die Rottmeister Rechnung in Gegenwart des ermelten Kreisamtes und eines Zolls Beamten jedes mahl von dem austrettenden zu beschlüssen. Belangend aber die Aufleger (welche bei einem Ehrsamen Stadt Rath der Stadt Botzen aufgenohmen) sind solche der alten observanz gemäß von den Rott-Leuthen zu erwählen und gleichfahls dem K.K. Kreisamt zu Erstattung des Handgelibds fürzustellen.
Dreyzehendens. Belangend die Gut-, oder Platzaufleger, solle der Rottmeister seine Absicht haben, daß diese ihren Dienst emsig verrichten, daß die Gutfertiger mit Ladung der Rottwägen ganz keine Ungleichheit gebrauchen, oder einen für den anderen halten, vorzüglich aber zu Markts Zeiten durch Beförderung der Inn- und ausländiscben Fuhrwägen denen Rott-Leuthen nicht hinterlich seyn, sondern da diese ein, und andere zugleich nicht beförderen mögen, sich mit tauglichen Hilfknecbten versehen und keinerseits hinterlich, wie zugleich mit Ansagung der Rottwägen (nachdeme sie von den Gutfertigern zu gebührender und in 4 § bestimmter Zeit begehret worden) gar nicht absaumig seyn, da sie aber deme allen und ihrer habenden Pflicht nicht nachleben, so sollen sie von unserm Kreisamt hierumen abgestraft, auch nach gestaltsame der Mißhandlung so gar des Dienstes entsetzet werden. Zu ihren Lohn dann haben sie für jeder Beladung eines Rottwagens 4 x und wehrenden Markts Zeit gleichwohlen die 5 x fürohin einzulangen.
Vierzehends. und schließlichen werden sowohl die Gutfertiger, als auch die Rottleuthe und respective der Rottmeister erinnert, alle vorstehende Punkten in genauer Erfüllung zu bringen um weder dem Comercio oder jemand anderem zu billichen Klagen den Anlaß zu geben.

Bezeichnend für den wirtschaftlichen Niedergang des Durchganghandelsverkehrs ist die Stellungnahme des Merkantilmagistrates zur Rottordnung 1784; "Es habe seine Richtigkeit, daß das Transito Commercium in vergangenen Zeiten viel ausgiebiger als dermahlen gewesen seye", trotzdem müßten die Rottleute das zu Beförderung der Waaren-Fuhren nötige Zzigvieb halten.

Die Rottfuhrleute spannten vor ihre Wägen in der Regel Pferde, welche stärker und schneller sind als Ochsen. 1482 faßte diesbezüglich der Landtag einen Beschluß zum Rottwesen: Anstelle der vor Jahren eingeführten Roßwagen sollten wegen Teuerung des Futters wieder Ochsenwagen benutzt werden .
Die Rottfuhrgesellschaft umfaßte 32 Mitglieder aus den Vierteln Au und den beiden Vierteln Leifers, das heißt, daß die Höfe von Seit und Breitenberg an der Rottfuhr nicht beteiligt waren. Die Gesellschaft wurde durch den Rottmeister vertreten.
Der Platzaufleger in Bozen hatte denjenigen Rottmann, der gerade an die Reihe kam, anzusagen, das heißt, zu verständigen.
Bei der Steuerbemessung für die einzelnen Höfe waren jene, welche die Rottfuhrgerechtigkeit innehatten, wegen der daraus abfallenden Emolumente höher besteuert als jene Höfe gleicher Größe und Kultur, welche kein solches Recht hatten.

Der Ländweg

Einen besonderen Konfliktpunkt bildete die Instandhaltung der Liefergasse ober des Ländweges. Dazu heißt es in der genannten Stellungnahme des Merkantilmagistrates zur neuen Rottordnung:Die sogenannte Liefergasse ist ein Fahrweg, so von der gemeinen Landstraße abweicht, bei dem so betitelten Wälschen Wirt zu Leyfers seinen Anfang nimmt und der Länd zu Branzoll schnur gerad zugebet.
Die Einhaltung dieser Straße ist der Rottinteressentschaft von unerdenklichen Jahren her jederzeit um so mehr abgelegen gewesen, weil diese von niemand anderen, als von denen Rott Interessenten mittels der Länd zuführenden Kaufmannsgütern gebrauchet worden; die Rottinteressenten haben mit ergiebigem Aufwand und mit viel Hundert zu Winterszeit in mehr Jahren getanen Steinfuhren, auch verschiedenen in benötigten Orten angebrachten Brückeln diese Gasse in sehr guten Stand gesetzt, sie erhalten solche auch noch immer, allein seit etwelchen Jahren gebrauchet sich dieses Wegs hauptsächlich die Salz Niederlag zu Leyfers die ihre Wägen mit 60- gegen 70 Centen belastet, und doch zur Erhaltung dieser Gasse nichts beitraget. Wenn man annimmt, daß die Herstellung dieser Gasse der Rottinteressentschaft einen ungemeinen Aufwand verursacht, wenn diese mehr nicht als 24 Centen auf ihre Wägen in Folge der bestehenden Rottordnung aufzuladen befugt ist, so laufet es ja wider alle Billigkeit, daß die Salzfuhren an der Einhaltung dieser Liefergasse und zwar zu jener Zeit nichts beitragen solle , wo selbe mit ihren 60- gegen 70 Centen enthaltenden Wägen die Gasse um ein namhaftes mehr als die gesamte Rott Interessentschaft abnützet und zu Grund richtet.
Salz gehörte demnach offenbar nicht zu den Waren, die nur von der Rottfuhr befördert werden durften; 1566 hat Melchior Zieglauer, Burger, für Trienter Händler Salz in Fässern von Bozen an die Branzoller Länd geführt. 1580 erfahren wir von einem Liefervertrag des Pächters am Pallmannhof Bartlme Schmidman, auf zwei Jahre die Salzfuhren von der Muster in Bozen an die Branzoller Länd zu übernehmen. Das Salz wurde in Fässern transportiert; es kam wohl aus den Salinen bei Hall und Hallein. Den Liefervertrag hat Schmidmann mit einem Trienter Händler abgeschlossen. 1797 wird Sebastian Hilpold, Salzmagazineur zu Leifers, genannt. Dieses Salzmagazin war vermutlich im Pallmann untergebracht.
1579 wird erwähnt, wie derselbe Zieglauer Weizen in Fässern vorn Kornplatz in Bozen an die Branzoller Länd geführt hat.
1587 hat Niclas Kuepacher, Mesner in St. Jakob, für den Kilianhof in der Au Rottftihrdierrste verrichtet. Er transportierte für den Flößer Suan Maria Abraham aus Sacco Leinwand von Bozen zur Branzoller Länd. Da die Stibich und Lagler (Faßbezeichnungen) nicht verschlossen waren, hat der Fuhrmann einige Stück Leinwand verloren, so daß er vom Flößer auf Schadenersatz geklagt wurde.
Zu solchen Konflikten zwischen Fuhr- und Kaufleuten kam es immer wieder: 1601 übernahm Hans Twinger für den Gutfertiger Hans Fedrigat ausm Sack unter Rofreid (Sacco bei Rovereto) Ballen von Bozen nach Branzoll zu antworten. Er übernachtete beim Seizen, wo fünf Stuck Cariseer Tuech verloren gingen.

Die Instandhaltung des Ländweges oblag aber nicht ausschließlich der Rottfuhr. Sie konnte
zwar das an der Eisackbrücke eingenommene Brückengeld von 2 kr je Zentner Ware verwenden, die Kompagnie von Sacco gab Brückenholz, die Höfe in Oberpfatten gaben 25 fl im Jahr. Nachdem aber das Frachtprivileg der Rott unter dem Regno d'Italia 1812 aufgehoben wurde, hat dieselbe sich von der Pflicht der Instandhaltung des Weges entledigt gefühlt.
Wieder unter österreichischer Verwaltung hat vorerst das Ärar den Ländweg instand gehalten. 1817 kam es zu einem Vergleich zwischen der Rottfuhr und den Reiftschanderern, nach welchem erstere etwa 2/3 und letztere etwa 1/3 der Steinfuhren für die Instandhaltung des Weges machen sollten.
Diesem Vergleich stimmten sie bloß unter der Bedingung zu, daß ihnen von Seite der allerhöchsten Regierung das ausschließliche Recht gemäß älteren Brifilegium zugesichert werde, daß alle, welch immer Namen habenden Waaren und Salz, welche von und zur Länd geführt werden, blos von dieser Gesellschaft verfahren werden dürfen und zwar für den vorher üblichen Preis von 10u.1/2 kr franco je Zentner aus welchem Recht bloß die Verbindlichkeit der Unterhaltung dieses Weges entspringet.
Aus gleicher Ursache fordern die vier Reiftschanderer die Unterstützung, daß ihnen in ihrer Fuhrengerechtsame kein anderer Eingriffgemacht werde.

Zu einer formellen Bestätigung eines Privilegiums kam es aber nicht. 1819 hat das Kreisamt Bozen von der weiteren Übernahme der Instandhaltung durch das Ärar abgeraten. Trotzdem kam das Ärar, als Eigentümer der Branzoller Dogana, noch bis 1840 für die Instandhaltung dieser Zufahrt auf. Der Weg kam aber immer mehr herab. 1840 erhoben die Spediteure formellen Protest.Das Kreisamt erließ in der Angelegenheit den Spruch, daß folgende Konkurrenz für die Instandhaltung zuständig ist:

a) die Gemeinde Pfatten mit zehn Höfen in Oberpfatten;
b) die Gemeinde-Interessenten von Leifers;
c) die Rottfuhr-Interessenten;
d) die Holzreifbesitzer;
e) die Reiftschanderer.

Gegen diese Aufteilung legten die Pfattener sofort Einspruch ein und sagten: wenn sie von Pfatten über Leifers nach Bozen fahren so müssen sie an der Wegmautstätte zu Loretto die Wegmauth,für die ganze Strecke von Neumarkt bis Bozen zahlen und seien dadurch ohnehin schon benachteiligt.
Tatsache ist, daß die große Zeit dieses Weges damals endgültig vorbei war. Am 8. Juni 1841stellte der Kreisingenieur fest, daß der Ländweg trotz niedrigen Etschwassers bis zwei Schuh tiefunter Wasser war. Die Ursache sah er darin, daß die Leiferer und Unterauer Leeg das alte
Schablauer Etschbett gänzlich abgesperrt hat und nun alles im selben sich sämelnde Wasser, anstatt den Abfluß wie früher von selber in die Etscb zu nehmen, durch Eröffnung eines Grabens in den Abzugskanal von Leifers-Branzoll-Auer geleitet wird, welcher soviel Wasser nicht schluckenkann.

1841 schrieb das k. k. Gubernium zu Innsbruck diese Straße hat dermalen keineswegs eine
bedeutende kommerzielle Wichtigkeit und die Schiffahrt von Branzoll aus ist nicht von
wesentlicem Belange.
Noch 1804 heißt es hingegen in einem Vergleich zwischen Rottfuhr, Kreishauptmann, dem Merkantilmagistrat Bozen und den Speditoren von Sacco, daß auf dem Ländweg mehr Verkehr sei als auf der Landstraße nach Branzoll.

 


Verfasst von Georg Tengler und veröffentlicht im Buche "Leifers-vom Dorf bis zur Stadt" im Jahre 1998© by Raiffeisenkasse Leifers


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